H.-U. Lang, A. Burhoff

Besteuerung der Ärzte, Zahnärzte und sonstiger Heilberufe

5. Aufl. 2004

ISBN der Online-Version: 3-482-55041-7
ISBN der gedruckten Version: 3-482-42765-8

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Besteuerung der Ärzte, Zahnärzte und sonstiger Heilberufe (5. Auflage)

Kapitel I: Angestelltentätigkeit

1 Der Arzt oder Zahnarzt sollte vom Berater schon in der Zeit seiner nichtselbständigen Tätigkeit am Krankenhaus, in der Zahnklinik oder als Assistent bei einem niedergelassenen Berufskollegen steuerlich betreut werden. Häufig gehen diese Berufsgruppen allerdings erst zum Steuerberater, wenn Fehler gemacht wurden, die nicht mehr reparabel sind. So z. B. falsch abgeschlossene Praxisübernahmeverträge, falsche Mietverträge, bei Niederlassung überhöht gekaufte Praxen u. a. m. Beim Arzt dauert die Ausbildung bis zum Facharzt zumeist fünf bis sechs Jahre. Dagegen kann sich der Zahnarzt schon nach ca. zwei Jahren in eigener Praxis niederlassen. Der Berater kann in dieser Vorschaltzeit auf die Übernahme der späteren Praxis hinweisen und den niederlassungswilligen Arzt entsprechend vorbereiten.

2 Viele Ärzte bleiben jedoch als Angestellte im Krankenhaus tätig. Hier treten dennoch wichtige Fragen auf, da neben dem nichtselbständigen Arbeitsverhältnis der Chefarzt häufig selbst liquidiert und Mitarbeiter hat, die unterbeteiligt sind. Das heißt, er ist für sie wie ein Arbeitgeber.

3 Auch die vertragsärztliche Tätigkeit etwa als Knappschaftsarzt, als Vertragsarzt eine...

Besteuerung der Ärzte, Zahnärzte und sonstiger Heilberufe

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