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NWB Nr. 50 vom Seite 4238

Entgeltfortzahlung bei Teilnahme an Wehrübungen neu geregelt

Werden Arbeitnehmer zum Grundwehr- oder Zivildienst einberufen, ruhen für die Dauer dieses Dienstes die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag und leben am Tag nach der Beendigung der Dienstpflicht wieder auf. Aus Sicht des Arbeitnehmers ist hier insbesondere festzuhalten, dass – ordnungsgemäße Wiederaufnahme der Arbeit vorausgesetzt – vom ersten Tag an wieder Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohns und ggf. auch auf Entgeltfortzahlung besteht; die Vorschrift des § 3 Abs. 3 EFZG (vierwöchige Wartezeit bei neuen Arbeitsverhältnissen) greift hier nicht.

Etwas differenzierter zu sehen ist die Sachlage bei Einberufung zu einer Wehrübung. Hier kam es bislang entscheidend auf die Dauer der Wehrübung und die Frage, ob der wehrübende Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes ist, an. § 1 Abs. 2 ArbPlSchG bestimmt (weiterhin), dass einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst während einer Wehrübung Arbeitsentgelt wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen ist. Auf die Dauer der Wehrübung kommt es dabei nicht an. Diese Bestimmungen wurden nicht geändert.

Die Verpflichtung zur Weiterzahlung des Arbeitsentgelts galt in der Vergangenheit auch für Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes, wenn die Wehrübung nicht länger als dre...BGBl 2005 I S. 1106

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