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LG Berlin 27.05.2005 65 S 35/05, NWB 50/2005 S. 407

Mietrecht | Fristlose Kündigung wegen überhöhter Mietminderung

Bei Mängeln einer Mietwohnung ist die Miete kraft Gesetzes gemindert (§ 536 BGB); der Umfang der rechtlich zulässigen Kürzung der Miete ist im Gesetz jedoch nicht geregelt. Entsprechend dem Mangel ist der Mieter nur berechtigt, den Mietzins angemessen einseitig herabzusetzen. Der Vermieter darf dem Mieter wegen Zahlungsverzugs (fristlos) allerdings dann kündigen (§ 543 BGB), wenn der Mieter sich bei der Minderungsquote verschätzt hat. Etwas anderes kann gelten, wenn der Mieter sich hinsichtlich des entstandenen Zahlungsrückstands in einem schuldlosen Rechtsirrtum befindet. Der Mieter muss sich sorgfältig um die Klärung der Minderungsquote (z. B. anhand von Mietminderungstabellen) bemühen und diese ggf. in einem Rechtsstreit darlegen ().

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