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BGH 20.07.2005 VIII ZR 342/03, NWB 50/2005 S. 407

Wohnungseigentum | Opfergrenze bei Mängelbeseitigung an vermieteter Eigentumswohnung

Wären die erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung eines Mangels einer Wohnung im Bereich des Gemeinschaftseigentums (hier: Feuchtigkeitsschäden im Durchgang zum Keller sowie zur Tiefgarage) voraussichtlich unverhältnismäßig hoch und würden sie die „Opfergrenze” für den Vermieter übersteigen, kann der Mieter vom Vermieter nicht die Beseitigung des Mangels verlangen. Grundsätzlich steht dem Verlangen einer Mangelbeseitigung jedoch nicht entgegen, dass der Vermieter der Eigentumswohnung die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer herbeiführen muss ().

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