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FinMin Nordrhein-Westfalen - S 0401 - 4 - VC 5

Erweiterung des Prüfungszeitraums bei Mittel- und Kleinbetrieben

Gemäß § 4 Abs. 3 BpO (BStBl 1987 I S. 802) soll bei anderen Betrieben als Großbetrieben der Prüfungszeitraum nicht über die letzten drei Besteuerungszeiträume, für die bis zur Unterzeichnung der Prüfungsanordnung Steuererklärungen für die Ertragsteuern abgegeben werden, zurückreichen. Dies gilt jedoch nicht, wenn mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen zu rechnen ist.

Eine Erweiterung des Prüfungszeitraums soll nur in gewichtigen Fällen vorgenommen werden. Es ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden, ob mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen zu rechnen ist. Dabei sind zB Art, Umfang und Größe des Unternehmens, Verhältnis der zu erwartenden Steuernachforderung zur bisher festgesetzten Steuer, eine eventuelle Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens oder die Ungewißheit von Schätzungsparametern (zB bei der Zuschätzung von Betriebseinnahmen) zu berücksichtigen.

Die Höhe der zu erwartenden Mehrsteuern ist zum Zeitpunkt der Erweiterung der Prüfungsanordnung zu beurteilen.

Mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen ist zu rechnen, wenn sie wahrscheinlich sind. Es müssen mehr Umstände für als gegen die Annahme nicht unerheblicher Steuernachforderungen sprechen; vage Vermutungen reic...BStBl 1985 II S. 350

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Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen v. 14.08.1991 - S 0401 - 4 - VC 5

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