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FG Münster Urteil v. - 6 K 867/02 AO EFG 2006 S. 237 Nr. 4

Gesetze: UStG § 17 Abs. 1, UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2

Umsatzsteuer

Organschaft

Leitsatz

Bei organschaftlich verbundenen Personen muss sich die herrschende Person an die beherrschte Gesellschaft ausgezahlte Umsatzsteuer nicht auf einen Umsatzsteueranspruch anrechnen lassen, der sich nach den gesamten Umsätzen des Organkreises ergibt. Das FA muss vielmehr diese Umsatzsteuer nach Aufhebung des entsprechenden Umsatzsteuerbescheides von der beherrschten Gesellschaft zurückfordern.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 237 Nr. 4
FAAAB-71619

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FG Münster, Urteil v. 30.08.2005 - 6 K 867/02 AO

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