Vorsteuerabzug nur bei erkennbarer Zuordnungsentscheidung im Zeitpunkt des Leistungsbezugs
Leitsatz
1. Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass die bezogene Leistung für das Unternehmen erfolgt ist. Hierzu bedarf es einer Zuordnungsentscheidung
des Unternehmers, die spätestens im Zeitpunkt des Leistungsbezuges zu treffen ist.
2. Wird ein Gegenstand (hier: Wohngebäude) sowohl einer möglichen unternehmerischen als auch nicht unternehmerischen Nutzung
zugeführt, bedarf es der Zuordnungsentscheidung, wonach der Gegenstand entweder insgesamt dem Unternehmen zugeordnet wird,
der Gegenstand insgesamt dem nicht unternehmerischen Bereich zugeordnet wird oder der Gegenstand entsprechend dem unternehmerischen
Nutzungsanteil dem Unternehmen zugeordnet wird (Hinweis auf , BStBl II 2003, 813).
Die Zuordnungsentscheidung bedarf einer aktiven und nachvollziehbaren Willenserklärung des Unternehmers.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 283 Nr. 5 VAAAB-71576
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 12.05.2005 - 16 K 537/04
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