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NWB 49/2005 S. 400

Krankenversicherung | Beitragssatz zum

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung hat mit Bekanntmachung v. (BAnz Nr. 221 v. S. 16132) den durchschnittlichen ermäßigten und um den zusätzlichen Beitrag nach § 241a SGB V erhöhten Beitragssatz der Krankenkassen zum auf 13,2 v. H. festgesetzt. Dieser Beitragssatz gilt für die Berechnung der Beiträge für Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen. Er gilt vom bis zum .

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