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Kreditwesen; | keine Vorfälligkeitsentschädigung bei Kündigung eines Verbraucherkreditvertrags
Im Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes kann neben dem gem. § 11 Abs. 1 VerbrKrG berechneten Verzugsschaden (nach der Formel: Diskontsatz bzw. jetzt Basiszinssatz + 5) nicht auch noch der wegen der vorzeitigen Fälligstellung entgangene Gewinn geltend gemacht werden. Dies gilt für alle Kreditverträge, die nach dem zustande gekommen sind und nicht unter § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG fallen (OLG Zweibrücken, Urt. v. - 7 U 47/00, ZIP 2000, 2198).