Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Garantiezusagen im Kraftfahrzeughandel
Leitsatz
1. Die Entscheidung über die Umsatzsteuerfreiheit von Garantiezusagen im Kraftfahrzeughandel hängt davon ab, wer im jeweiligen
Einzelfall Träger der Garantiepflicht ist. Maßgebend hierfür sind die zwischen den Vertragsbeteiligten geltenden Regelungen.
Soweit danach der garantiegebende Händler selbst die Durchführung einer fachgerechten Reparatur schuldet (Eigenreparatur),
ergibt sich die Steuerfreiheit der Garantiezusage aus § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG. Für den Fall, dass mit der Reparatur eine
sonstige vom Hersteller anerkannte Vertragswerkstatt beauftragt werden kann (Fremdreparatur), stellt die Garantiezusage eine
nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG steuerfreie Leistung dar.
2. Die im Streitfall im Zusammenhang mit dem Verkauf von neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen dem Fahrzeugkäufer jeweils
gegebene sogenannte gemischte Garantiezusage, die dem Käufer die Wahl zwischen Eigenreparatur und Fremdreparatur lässt, ist
keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung als Hauptleistung.
3. Ein Ausschluss vom Vorsteuerabzug tritt nicht hinsichtlich garantiebedingter Eigenreparaturleistungen des Fahrzeughändlers,
sondern nur hinsichtlich der Vorsteuerbeträge ein, die den Lieferungen und sonstigen Leistungen zur Ausführung der nach §
4 Nr. 8 Buchst. g UStG und § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG steuerfreien Umsätze zuzurechnen sind.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 3/2006 S. 123 DStRE 2006 S. 91 Nr. 2 EFG 2005 S. 1973 Nr. 24 OAAAB-71000
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.09.2005 - 2 K 109/03
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