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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 10 K 267/02 EFG 2006 S. 181 Nr. 3

Gesetze: AO § 42, EStG 1990 § 10e Abs. 1, EStG 1990 § 12, EStDV § 7 Abs. 1

Gestaltungsmissbrauch bei Vereinbarung einer unentgeltlichen Hofübergabe und einer entgeltlichen Übernahme des Wohnhauses zur maximalen Ausnutzung des Steuerabzugsbetrags nach § 10e EStG

Leitsatz

Die in zwei Verträgen erfolgte Vereinbarung einer unentgeltlichen Hofübergabe bzw. der entgeltlichen Übernahme des Wohnhauses ist als gestaltungsmissbräuchlich abzulehnen, wenn die Vertragsparteien das tatsächlich Gewollte, eine Hofübergabe mit gleichzeitiger Vereinbarung von Gleichstellungsgeldern an die Schwester des Hofübernehmers als weichende Erbin, nur deswegen nicht vereinbart haben, weil das Gleichstellungsgeld dann nur anteilig im Rahmen eines teilentgeltlichen Anschaffungsvorgangs auf das Wohnhaus entfallen wäre und folglich nur anteilig zur Inanspruchnahme des Steuerabzugsbetrags nach § 10e EStG berechtigt hätte.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 181 Nr. 3
QAAAB-70999

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.07.2005 - 10 K 267/02

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