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NWB Nr. 48 vom Seite 4075 Fach 27 Seite 6107

Neues Meldewesen in der Sozialversicherung zum 1. 1. 2006

Meldungen nur noch mittels Datenübertragung

Horst Marburger

Maschinelle Sozialversicherungsmeldungen waren bereits bisher möglich, konnten allerdings nur nach vorheriger Zulassung vorgenommen werden. Im Vordergrund des Meldewesens stand der Meldevordruck, der für alle Meldungen verwendet werden konnte. Ab gibt es diesen Vordruck nicht mehr. Meldungen und die monatlichen Beitragsnachweise dürfen nur noch durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen erstattet werden. Außerdem wurden – ebenfalls mit Wirkung ab – die Meldefristen geändert. Die Erstattung der Meldungen ist stärker an die Lohn- und Gehaltsabrechnung gebunden worden.

I. Neue Meldefristen

Nach bisherigem Recht wichen die Meldefristen bei maschineller Meldung von denen bei manueller Meldung ab. Diese Unterscheidung gibt es nicht mehr. Vielmehr wird nun durch die Vorschriften der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) verlangt, dass in der Regel mit der jeweils folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung die Meldungen zu erstatten sind. Gleichzeitig gibt es aber Höchstfristen, die sich an die Fristen anlehnen, die bisher für das maschinelle Meldeverfahre...

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