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NWB Nr. 48 vom Seite 4006

Abschaffung der Eigenheimzulage – Zeitdruck für Bauherren

Gemäß Koalitionsvertrag v. ist die Abschaffung der Eigenheimzulage für Neufälle ab dem vereinbart. Das Gesetzgebungsverfahren soll, so das BMF, noch in diesem Jahr abgeschlossen werden (s. dazu oben).

Bauherren, die vor dem mit der Herstellung beginnen, und Erwerber, die vor dem den notariellen Kaufvertrag abschließen oder einer Genossenschaft beitreten, haben noch Anspruch auf Eigenheimzulage nach den bisherigen Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes über den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren.

Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen (z. B. eine Bauanzeige) einzureichen sind, gilt der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Bei Baumaßnahmen, die weder einen Bauantrag noch die Einreichung von Bauunterlagen erfordern, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Anspruchsberechtigte mit den Bauarbeiten beginnt.

Das Jahr der Fertigstellung, der Anschaffung (Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten) oder des Einzugs hat für die Frage, welche Regelungen gelten, keine Bedeutung. Das Jahr der Fertigs...

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