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OLG Frankfurt/M. 10.06.2005 2 U 208/03, NWB 48/2005 S. 392

Berufsrecht | Offenlegung von Krankheiten bei Abschluss eines Sozietätsvertrags

Bei Abschluss eines Sozietätsvertrags muss ein Rechtsanwalt auf ihm bekannte Krankheiten hinweisen, die zu vorzeitiger Berufsunfähigkeit führen können. Dies ergibt sich aus der Treuepflicht, die Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach st. Rspr. des BGH gegenüber den Mitgesellschaftern obliegt und die bis zur vollständigen Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses fortdauert (OLG Frankfurt/M., Urteil v. - 2 U 208/03, NJW-RR 2005 S. 1437).

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