Oberfinanzdirektion Koblenz - S 2365 A - St 32 2 O 2220 A - ZD 13 15

Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2006

I. Rechtliche Grundlagen

Für die Bearbeitung der Lohnsteuer-Ermäßigungsanträge 2006 sind die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes – EStG 2002 – i. d. F. vom (BStBl 2002 I S. 1209), zuletzt geändert durch Art. 28 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom (BGBl 2005 I S. 1818) zu beachten.

Außerdem sind zu beachten

Im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens 2006 sind die gegenüber dem Vorjahr keine grundlegenden Rechtsänderungen zu beachten.

Erstmals ab dem Kalenderjahr 2006 sind die Steuerklasse, die Zahl der Kinderfreibeträge und die Höhe der Freibeträge in der DAVID-Datei ADR zu speichern (vgl. Abschn. III dieser Rundverfügung). Hierdurch kann die Statistik zum Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2006 maschinell aus den Speicherkonten erstellt werden. Manuelle Anschreibungen entfallen dadurch in den Finanzämtern.

II. Antrags- und Mitteilungsvordrucke

Für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2006 ist neben dem sechsseitigen Antragsvordruck LSt 3 ABC/2006 wie im Vorjahr ein verkürzter (zweiseitiger) Antragsvordruck mit der Bezeichnung LSt 3 F/2006 aufgelegt worden, der ausschließlich für das vereinfachte Ermäßigungsverfahren und den Antrag auf Änderung der Zahl der Kinderfreibeträge und ggf. der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte zu verwenden ist.

In den Vordrucken ergaben sich gegenüber dem Vorjahr folgende Änderungen:

  • Angaben zur Person:

    Es wurden redaktionelle Änderungen hinsichtlich der Angaben zur Anschrift des Ehegatten (Angabe nur „falls abweichend” von der antragstellenden Person) vorgenommen.

  • Angaben zu Kindern:

    Aufgrund des ) sind bei der Einkommensgrenze für Kinder über 18 Jahre die gesetzlichen Beiträge zur Sozialversicherung (Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag) zu berücksichtigen. Der Klammerzusatz in der Überschrift „Bei Kindern über 18 Jahre” wurde in Anlehnung an § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG umformuliert. Näheres zur Anwendung des o. a. BVerfG-Beschlusses wird in Kürze durch ein BMF-Schreiben bekannt gegeben.

    Beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurden die Abfragen zu Personen, die in der gemeinsamen Wohnung des Alleinerziehenden gemeldet sind und mit denen eine Haushaltsgemeinschaft besteht, deutlicher gefasst. Zur Anwendung des § 24b EStG wird auf das  IV C 4 – S 2281 – 515/04 (BStBl 2004 I S. 1042; ESt-Kartei Karte 1 zu § 24b EStG) hingewiesen.

  • Werbungskosten:

    Verpflegungsmehraufwendungen sind für alle Auswärtstätigkeiten gesondert anzugeben. Der Klammerzusatz bei den weiteren Werbungskosten (… Fahrt-/Übernachtungskosten bei Dienstreisen …) wurde dementsprechend eindeutiger gefasst.

  • Außergewöhnliche Belastungen:

    Bei der Berechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge im Rahmen des § 33a Abs. 1 und 2 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind aufgrund des ) ebenfalls die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen. Hierfür wurden gesonderte Abfragen vorgesehen und die Vermerkzeile des Finanzamts entsprechend umgestaltet.

  • Übertragung Freibetrag/Hinzurechnungsbetrag:

    Die Eingangsbeträge waren anzupassen.

  • Verfügungsteil:

    Der Begriff „Versorgungsfreibetrag” wurde durch „Freibetrag für Versorgungsbezüge” ersetzt.

Die Vordrucke LSt 3 ABC/2006 und LSt 3 F/2006 sind den Finanzämtern mit einem geschätzten Bedarf ausgeliefert worden. Weitere Vordrucke sind jeweils bei der Beschaffungsstelle der OFD anzufordern. Änderungswünsche zur Höhe der Erstausstattung sind mit dem Erfahrungsbericht zum (vgl. Abschn. V dieser Rundverfügung) mitzuteilen. Den Gemeinden sind auf Anforderung die Antragsvordrucke zur Ausgabe an dort vorsprechende Arbeitnehmer in der erforderlichen Anzahl zu überlassen.

Für die Übertragung von Kinderfreibeträgen (nur auf Großeltern-/Stiefelternteile) ist der Vordruck „Anlage K” mit der Bezeichnung LSt 3 K zu verwenden. Der Vordruck wird derzeit bundeseinheitlich überarbeitet und dann neu aufgelegt.

Zu den Mitteilungen der Finanzämter an die Gemeinden über die Änderung der Eintragungen für Kinder auf der Lohnsteuerkarte vgl. R 109 Abs. 9 LStR. Für die Mitteilung ist die Word-Vorlage „LSt 3 M” zu verwenden.

Nach § 39a Abs. 4 Satz 3 EStG haben die Finanzämter einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid zu erteilen, wenn einem Antrag des Arbeitnehmers nicht in vollem Umfang entsprochen wird. Dies gilt entsprechend für die Antragsfälle nach den §§ 39c Abs. 3, 4 und 39d EStG. Der Bescheid mit der Bezeichnung „LSt 3 G” steht den Finanzämtern in geänderter Fassung als Word-Vorlage zur Verfügung.

Der jahresneutrale Vordruck „Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer” – Vordruck LSt 5 a – sowie der dazu gehörende Bescheinigungsvordruck – Vordruck LSt 5 b – werden für das Kalenderjahr 2005 neu aufgelegt. Der Bescheinigungsvordruck LSt 5 b kann von den insoweit zuständigen Arbeitgeberstellen auch über das Programm „INTFORM” ausgedruckt werden.

Für die Fälle der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 2 und 3 EStG, die Arbeitslohn aus öffentlichen Kassen beziehen, werden die Vordrucke „Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Steuerabzug bei erweiterter unbeschränkter Einkommensteuerpflicht” mit der Bezeichnung „LSt 5 e” und „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei erweiterter unbeschränkter Einkommensteuerpflicht” mit der Bezeichnung „LSt 5 f” ebenfalls neu aufgelegt. Der Vordruck LSt 5 f wird den Finanzämtern wiederum auch als ausfüllbare pdf-Datei zur Verfügung gestellt.

Zur Bescheinigung der (familiengerechten) Steuerklasse haben die unter §§ 1 Abs. 3, 1a und 39c Abs. 3 und 4 EStG fallenden Personen die „Anlage Grenzpendler EU/EWR” (Vordruck LSt 5 g) oder die „Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR” (Vordruck LSt 5 h) abzugeben, die insbesondere die Angaben zur Höhe der ausländischen Einkünfte und die Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde enthalten. Die Vordrucke liegen für folgende Sprachen vor:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anlage Grenzpendler EU/EWR
Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR
 
 
 
Lager-Nr.
 
Lager-Nr.
deutsch
LSt 5 g (Ko 0405)
deutsch
LSt 5 h (Ko 0405)
englisch
LSt 5 g (Ko 0405)
englisch
LSt 5 h (Ko 0405)
französisch
LSt 5 g (Ko 0203)
französisch
LSt 5 h (Ko 0405)
spanisch
LSt 5 g (Ko 0203)
spanisch
LSt 5 h (Ko 0405)
italienisch
LSt 5 g (Ko 0203)
kroatisch
LSt 5 h (Ko 0405)
portugiesisch
LSt 5 g (Ko 0405)
rumänisch
LSt 5 h (Ko 0405)
dänisch
LSt 5 g (Ko 0203)
serbisch
LSt 5 h (Ko 0405)
niederländisch
LSt 5 g (Ko 0203)
bulgarisch
LSt 5 h (Ko 0405)
griechisch
LSt 5 g (Ko 0405)
türkisch
LSt 5 h (Ko 0405)
finnisch
LSt 5 g (Ko 0203)
russisch
LSt 5 h (Ko 0405)
isländisch
LSt 5 g (Ko 0203)
 
 
norwegisch
LSt 5 g (Ko 0203)
 
 
schwedisch
LSt 5 g (Ko 0203)
 
 
estnisch
LSt 5 g (Ko 0405)
 
 
lettisch
LSt 5 g (Ko 0405)
 
 
litauisch
LSt 5 g (Ko 0405)
 
 
polnisch
LSt 5 g (Ko 0405)
 
 
slowakisch
LSt 5 g (Ko 0405)
 
 
slowenisch
LSt 5 g (Ko 0405)
 
 
tschechisch
LSt 5 g (Ko 0405)
 
 
ungarisch
LSt 5 g (Ko 0405)
 
 

Wird nur eine Bescheinigung über die beim Lohnsteuerabzug maßgebende Steuerklasse beantragt, reicht die Abgabe der Anlage Grenzpendler EU/EWR bzw. der Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR aus. Für weitere Steuerermäßigungen (z. B. Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen) ist vom Steuerpflichtigen zusätzlich der sechsseitige Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Vordruck LSt 3 ABC) auszufüllen. Zur Ausstellung der Bescheinigungen nach den §§ 39c Abs. 3 und 4, 39d EStG vgl. im Übrigen die Rdvfg. vom  – O 2010/S 2319/S 2330 A – St 21 3/St 31 1/St 33 2.

Im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren kann aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde auf den amtlichen Vordrucken „Anlage Grenzpendler EU/EWR” bzw. „Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR” verzichtet werden, wenn bereits eine von der ausländischen Steuerbehörde bestätigte Anlage „Bescheinigung EU/EWR” bzw. Anlage „Bescheinigung außerhalb EU/EWR” im Rahmen der Veranlagung für einen der beiden vorangegangenen Veranlagungszeiträume vorliegt und sich die Verhältnisse nach den Angaben des Steuerpflichtigen nicht geändert haben. Auf die Vorlage der „Anlage Grenzpendler EU/EWR” bzw. „Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR” selbst soll jedoch nicht verzichtet werden.

Die nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG maßgebende Einkommensgrenze von 6.136 EUR ist bei den Staaten Griechenland und Portugal sowie bei allen zum beigetretenen neuen EU-Mitgliedstaaten (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern) nach der ab 2004 geltenden Ländergruppeneinteilung (BStBl 2003 I S. 637, vgl. ESt-Kartei Karte 30a zu § 33a EStG unter III.) zu mindern.

Bei Steuerpflichtigen aus den neuen EU-Staaten ist es für eine Übergangsfrist bis zum nicht zu beanstanden, wenn die Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde über Wohnsitz und Einkommensverhältnisse des Steuerpflichtigen nicht auf dem amtlichen Vordruck „Bescheinigung EU/EWR” vorgenommen worden ist.

III. Kennzahlen zum Ermäßigungsantrag in der DAVID-Datei ADR

Bei der Eintragung von Freibeträgen i. S. d. § 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6 EStG ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG eine Pflichtveranlagung durchzuführen. Weitere Pflichtveranlagungstatbestände ergeben sich bei Eintragung eines Freibetrags/Hinzurechnungsbetrags nach § 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG aus § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG sowie für Arbeitnehmer i. S. d. §§ 1 Abs. 3, 1a EStG aus § 46 Abs. 2 Nr. 7 EStG, wenn auf der Lohnsteuerkarte bzw. der Lohnsteuerbescheinigung familienbezogene Steuervergünstigungen (z. B. die Steuerklasse III) eingetragen wurden.

Um in diesen Fällen die Pflichtveranlagung über das Verfahren „Automatisierte Überwachung der Steuerfälle” (Fach 21 DA-EDV) sicher zu stellen, muss der Ermäßigungsantrag in jedem Fall im Speicherkonto vermerkt werden. Hierfür ist im Grundinformationsdienst (DAVID-Datei ADR) die Kennzahl 30 013 zu setzen. Die Kennzahl 30 013 ist auch dann zu setzen, wenn es sich bei dem betreffenden Fall bereits aus anderen Gründen um eine Pflichtveranlagung handelt.

Zusätzlich sind die Steuerklasse (StKl), die Zahl der Kinderfreibeträge (ZKFB) und die Höhe des Freibetrags (FB) getrennt nach Steuerpflichtiger/Ehemann und Ehefrau zu speichern. Es sind folgende neue Kennzahlen vorgesehen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
Kennzahl
Beschreibung
Stpfl./Ehemann
Kz 30 100
Datum, StKl, ZKFB
 
Kz 30 101
Datum, FB
Ehefrau
Kz 30 102
Datum, StKl, ZKFB
 
Kz 30 103
Datum, FB

Die Eintragungen zu den Kennzahlen des Ermäßigungsantrags wirken nur für einen Veranlagungszeitraum; die Kennzahlen sind daher für jedes Kalenderjahr neu gültig zu setzen.

Beispiel:

Der Steuerpflichtige (Ehemann) hat einen Ermäßigungsantrag für das Kalenderjahr 2006 abgegeben und einen Freibetrag in Höhe von 2.400 EUR beantragt. Auf seiner Lohnsteuerkarte ist die Steuerklasse III/1,5 eingetragen. Für die Ehefrau (Steuerklasse V) ist ein Freibetrag von 1.000 EUR zu berücksichtigen. Es sind folgende Kennzahlen einzugeben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kennzahl
Eingabewert
Kz 30 013  
0101061
Kz 30 100  
010106315
Kz 30 101  
0101062400
Kz 30 102  
010106500
Kz 30 103  
0101061000

Eine detaillierte Beschreibung der Kennzahlen ergibt sich aus der Hilfbeschreibung zur DAVID-Datei ADR. Hier sind auch die Plausibilitäten beschrieben, die bei der Eingabe geprüft werden. Bei der Verarbeitung der Kennzahlen werden noch folgende Plausibilitätsprüfungen durchgeführt:

  • Es muss ein Grundkennbuchstabe „E” vorhanden sein.

  • Bei Eingabe der Kennzahlen für die Ehefrau müssen Daten der Ehefrau im Speicherkonto vorhanden sein oder sich in der Eingabe befinden.

  • Die Kz 30 100/Kz 30 101 oder Kz 30 102/Kz 30 103 müssen paarweise eingegeben werden; einzeln können sie nur eingegeben werden, wenn eine Änderung erforderlich ist (z. B. erneuter Ermäßigungsantrag für das gleiche Jahr).

Die o. a. Kennzahlen können auch über eine gesonderte Maske „Lohnsteuerermäßigung” in den Auswahlmenüs „Arbeitnehmerveranlagung/Teilbezirk” eingegeben werden.

Die neuen Kennzahlen zum Ermäßigungsantrag werden weder im Änderungsnachweis noch in der NZ-Abfrage im Programm AUSK nachgewiesen. Sie sind ausschließlich in der DAVID-Datei ADR ersichtlich.

Ist von der Arbeitnehmerstelle auf Grund des Ermäßigungsantrags ein Fall neu aufzunehmen, erfolgt dies über die DAVID-Datei ADR grundsätzlich mit Hilfe der vorgegebenen MENÜ-Führung und dem Menü-Punkt „Auswahlmenü Arbeitnehmerveranlagung/Neuaufnahme Ermäßigungsfall”. Angaben zur Fallgruppe und zum Grundkennbuchstaben E sind dabei nicht erforderlich, sie werden aus der Kennzahl 30 013 programmgesteuert gesetzt. Neuaufnahmen in den allgemeinen Teilbezirken sind ggf. über die Menüpunkte „Auswahlmenü Teilbezirk/Neuaufnahme natürliche Person” vorzunehmen.

Das Setzen der Kennzahl 30 013 bewirkt, dass unabhängig von einem ggf. vorhandenen Arbeitnehmerstatus eine Abgabefrist in der DAVID-Datei VLI (FRIABL) gesetzt wird. Hierüber kann der Fall entsprechend überwacht werden. Außerdem kann an die Abgabe der Steuererklärung maschinell erinnert bzw. maschinell ein Zwangsgeld angedroht werden.

Neben den Kennzahlen zum Ermäßigungsantrag können mit der Kennzahl 04 050 auch Eintragungen in der Vermerkzeile der DAVID-Datei ADR vorgenommen werden (z. B. Hinweise zum Ende eines Abschreibungszeitraums mit „FB-Ende 2009”). Bei entsprechender Speicherung ist ein Rückgriff (im folgenden Jahr) auf die Ermäßigungsvorgänge des Vorjahres entbehrlich.

Die in der Vermerkzeile K 04 050 gespeicherten Daten sind indexiert und können in der DAVID-Datei ADR wie folgt abgefragt werden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Beispiel:  
Suche nach Fällen mit dem Wort FB-Ende;
 
EING: VERM(FB, ENDE),S:STNR

IV. Sonstiges zum Arbeitsverfahren

Für das Arbeitsverfahren gilt ansonsten Folgendes:

  1. Die mit der Post oder durch den Amtsbriefkasten eingehenden Anträge sind unverzüglich auf die Bearbeiter zu verteilen. Für die persönlich vorsprechenden Antragsteller muss durch Schilder klar erkenntlich gemacht werden, wohin und an wen sie sich zu wenden haben. Außerdem ist für Schreibgelegenheiten an Amtsstelle zu sorgen.

  2. Die persönlich abgegebenen Anträge sind – soweit das Zeichnungsrecht den Bearbeitern übertragen ist – nach Möglichkeit sofort durch Eintragung des Freibetrags abschließend zu erledigen. Hierdurch wird nicht nur eine Verminderung der Verwaltungsarbeit, sondern auch eine Kostenersparnis (Briefumschläge, Porto) erzielt, da die Rücksendung der Lohnsteuerkarte und evtl. Belege durch die Post entfallen kann. Dazu ist sofort zu prüfen, ob der Antrag vollständig ausgefüllt ist und ob die erforderlichen Belege beigefügt sind. Ist dies nicht der Fall, sollte dem Antragsteller sein Antrag nebst Unterlagen zunächst (zwecks Vervollständigung und erneuter Einreichung) zurückgegeben werden. Wegen der Behandlung der Anträge auf Lohnsteuer-Ermäßigung im vereinfachten Verfahren vgl. Nr. 5.

    Ergibt die Vorprüfung keine Beanstandungen, so sind etwaige Belege sofort wieder zurückzugeben. Für schriftliche Beanstandungen und Anfragen an den Steuerpflichtigen ist ggf. der Vordruck StA 39/40 (Wordvorlage) zu verwenden.

  3. Wird der Antrag bei einem unzuständigen Finanzamt eingereicht, ist dieser mit dem Dokument STA 128 (Wordvorlage) an das zuständige Finanzamt abzugeben. Der Antragsteller wird darüber entsprechend unterrichtet.

  4. In dem Antrag ist in jedem Fall zu vermerken, dass die Belege zu den geltend gemachten Aufwendungen vorgelegen haben. Erforderlichenfalls ist festzuhalten, auf welche andere Weise der Antragsteller die geltend gemachten Aufwendungen glaubhaft gemacht hat. Bei schwierigeren Tatbeständen ist die Art der Erledigung des Antrags in einem kurzen Aktenvermerk zu erläutern. Bezüglich des Nachweisverfahrens sind die DA-GNOFÄ 1997 Rheinland-Pfalz (Stand ) zu beachten.

  5. Vereinfachte Anträge auf Lohnsteuerermäßigung sind nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes unter Ausschöpfung vorhandener Ermessensspielräume großzügig zu prüfen. Im Interesse einer schnellen Bearbeitung soll der Antragsteller dem Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag nach Möglichkeit Unterlagen beifügen, aus denen die Eintragungen aus der Lohnsteuerkarte des Vorjahres ersichtlich sind, z. B. eine Ablichtung der Lohnsteuerkarte des Vorjahres oder eine Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung aus dem Vorjahr, in der die der Lohnsteuerberechnung zu Grunde gelegten Besteuerungsmerkmale ausgewiesen sind.

    Danach wird – soweit die Eintragung des Vorjahres nicht aus der Vermerkzeile (Kennzahl 04 050) entnommen werden kann – auf die Ermäßigungsvorgänge des Vorjahres regelmäßig nicht zurückzugreifen sein (z. B. bei fehlendem Vorjahresbeleg, besonders hoher Freibetragseintragung oder vermutetem Auslauf von Abschreibungszeiträumen).

  6. Die Regelungen zum Zeichnungsrecht sind zu beachten. Für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren ist insbesondere von Bedeutung, dass das sachentscheidende Zeichnungsrecht der Mitarbeiter in den Veranlagungs- bzw. Arbeitnehmerstellen die abschließende Zeichnung von Anträgen auf Lohnsteuerermäßigung im vereinfachten Verfahren, die Gewährung und Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte, wenn die Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen i. S. d. §§ 33, 33a und 33c EStG nicht mehr als 10.000 EUR betragen, sowie die Ergänzung von Lohnsteuerkarten bei Änderung der Steuerklasse umfasst (vgl. Anlagen 2 und 3 der Zeichnungsregelungen). Ein Zeichnungsrechtsvorbehalt des Sachgebietsleiters besteht insoweit nicht. Die Sachgebietsleiter haben sich dennoch in geeigneter Form (z. B. durch Stichproben) laufend davon zu überzeugen, dass das Zeichnungsrecht sowie die im Einzelfall einschlägigen Bestimmungen beachtet werden.

  7. Bei Änderungen der Lohnsteuerkarte ist die bisherige Eintragung (insbesondere die bisherige Steuerklasse/Zahl der Kinderfreibeträge und der bisherige Jahresfreibetrag) unbedingt durch Stempelaufdruck als „Ungültig” zu kennzeichnen. Entsprechende Stempel sind ggf. bei der Beschaffungsstelle der OFD anzufordern.

    Bei Änderung eingetragener Freibeträge sind im Übrigen die Anordnungen in R 111 Abs. 9 LStR zu beachten. Der neu festgestellte Jahresfreibetrag ist danach um die bisher berücksichtigten Monatsfreibeträge zu kürzen (vgl. das Berechnungsschema im Verfügungsteil des Vordrucks LSt 3 ABC/2006); der verbleibende Betrag ist auf die Zeit vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonat bis zum Schluss des Kalenderjahrs gleichmäßig zu verteilen. Abweichend hiervon darf ein neuer Freibetrag, der noch im Monat Januar beantragt wird, mit Wirkung vom 01. Januar dieses Kalenderjahres eingetragen werden (§ 39a Abs. 2 Satz 7 EStG).

  8. Zur Rücksendung von Lohnsteuerkarten und etwaigen Belegen sind aus Vereinfachungsgründen möglichst Fensterumschläge zu benutzen, die entsprechend den Bedarfsmeldungen geliefert werden (vgl. Abschn. IV der – St 32 2).

  9. Die Ermäßigungsvorgänge sind nach aufsteigender Steuernummer zu ordnen und – wie bisher – jahrgangsweise lose in Mappen oder Archivschachteln abzulegen. Nach 2 Jahren können die Vorgänge ausgesondert werden (Tz. 4.3.5 der Aufbew Best-FV, vgl. Rdvfg. vom  – O 1542 A – St 22 3).

    In den allgemeinen Teilbezirken sind die bearbeiteten Ermäßigungsanträge zunächst lose in die jeweilige Steuerakte zu legen, damit darauf bei Durchführung der ESt-Veranlagung zurückgegriffen werden kann. Nach Ablauf von 2 Jahren sind die Ermäßigungsanträge dann auszusondern.

  10. Zur Führung der Rechtsbehelfslisten sind die Regelungen in der Hilfbeschreibung zur Datei RBL zu beachten.

  11. Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn geeignete Bedienstete der Finanzämter Anträge auf Lohnsteuerermäßigung in größeren Betrieben annehmen, überprüfen und ggf. auch abschließend bearbeiten.

  12. Bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten hat die Gemeinde nach Anweisung des Finanzamts die Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene von Amts wegen einzutragen. Ist die Eintragung unterblieben, kann sie der Arbeitnehmer beim örtlich zuständigen Finanzamt beantragen (§ 39a Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG). Soweit Arbeitnehmer die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene erstmals für das Kalenderjahr 2006 erfüllen oder bisher die betreffende steuerliche Vergünstigung erst im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht haben, ist diesen der Freibetrag durch das örtlich zuständige Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte einzutragen.

    Damit die Gemeinden bereits bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten auch die Freibeträge für Behinderte und Hinterbliebene der Arbeitnehmer eintragen können, die die betreffende steuerliche Vergünstigung erstmals im Rahmen eines Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung geltend machen, sind diese Fälle den betreffenden Gemeinden mit dem Vordruck Lo 37 (Ko 0803) laufend mitzuteilen (vgl. auch Abschn. II Nr. 3 der Rdvfg. – St 32 2 und Abschn. 16 des Gemeindemerkblatts über die Ausstellung und Übermittlung der Lohnsteuerkarten 2006). Der Vordruck Lo 37 steht den Finanzämtern auch als Word-Vorlage zur Verfügung. Es genügt die Mitteilung des maßgebenden Jahresfreibetrags in Euro sowie das genaue Ablaufdatum des Freibetrags (ggf. der 31.12.) oder die Angabe „unbegrenzt”. Die Mitteilung der Hinterbliebeneneigenschaft erfolgt mit dem Merkmal „H”. Abgänge (jedoch nicht in Todesfällen oder in Fälle des Wegzugs aus der Gemeinde) sind als Löschungen auszuweisen; bei Änderungen gilt jeweils die neueste Mitteilung. Die Angaben werden von der Gemeinde in dem dort eingesetzten Programm „MESO” personenbezogen gespeichert. Aufgrund der personenbezogenen Speicherung trägt die Gemeinde einen zeitlich begrenzten KB-Freibetrag letztmals für das von den Finanzämtern mitgeteilte Ablaufjahr auf der Lohnsteuerkarte ein.

V. Statistik/Berichtstermine

Die Statistik zum Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2006 wird maschinell aus den Speicherkonten mit Stand und erstellt und den Finanzämtern anschließend per E-Mail übersandt. Manuelle Anschreibungen sind deshalb nicht mehr erforderlich.

Zum bittet die OFD ggf. über die Erfahrungen bei der Bearbeitung der Lohnsteuer-Ermäßigungsanträge mit den aufgelegten Vordrucken zu berichten und Änderungswünsche zur Vordruckerstausstattung (vgl. Abschn. II dieser Rundverfügung) mitzuteilen. Gleichzeitig sind der OFD etwaige Änderungs- oder Ergänzungswünsche vorzutragen.

Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 2365 A - St 32 2O 2220 A - ZD 13 15

Fundstelle(n):
OAAAB-70255