BFH Beschluss v. - VIII B 6/04

Instanzenzug:

Gründe

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Einkommensteuer 1990 bis 1996 mit Senatsurteil vom im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen. Nach Zustellung des Urteils und der Protokollabschrift haben die Kläger mit Schriftsatz vom die Ergänzung des Protokolls im Wege einer Berichtigung nach § 94 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 164 der Zivilprozessordnung (ZPO) beantragt. Den Antrag hat zunächst der Senat mit der Begründung abgewiesen, dass er unzulässig sei, weil er erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt worden sei. Anschließend hat ihn der Vorsitzende Richter als unbegründet abgewiesen, weil das Protokoll weder unrichtig noch unvollständig sei; hinsichtlich der gewünschten Ergänzungen habe keine Protokollpflicht des Gerichts bestanden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat.

Die Beschwerde ist sowohl mit dem Ziel einer Protokollberichtigung als auch mit dem Ziel einer Protokollergänzung unzulässig.

Die Protokollberichtigung kann als unvertretbare Verfahrenshandlung nur durch den Instanzrichter, der das Protokoll unterschrieben hat und ggf. den hinzugezogenen Protokollführer vorgenommen werden. Eine Beschwerde gegen die Berichtigung oder die Ablehnung der Berichtigung ist deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich nicht statthaft (vgl. u.a. , BFH/NV 2001, 796). Die Voraussetzungen, unter denen eine Beschwerde ausnahmsweise zulässig sein könnte (vgl. dazu , BFH/NV 1998, 873) liegen nicht vor; das FG hat den Berichtigungsantrag nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt, sondern sachlich geprüft. Der Beschluss kann auch vom Vorsitzenden Richter gefasst werden (vgl. u.a. , BFH/NV 2000, 1124).

Der Antrag auf Ergänzung des Protokolls kann nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden; ein später gestellter Antrag ist unzulässig (vgl. u.a. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 1124, ständige Rechtsprechung). Der den Antrag ablehnende Beschluss ist unanfechtbar (§ 160 Abs. 4 Satz 3 ZPO i.V.m. § 94 FGO) und eine gleichwohl eingelegte Beschwerde unzulässig (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom V B 86/91, BFH/NV 1993, 181, und in BFH/NV 2000, 1124).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 109 Nr. 1
HAAAB-70227