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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - V 71/05

Gesetze: FGO § 69 Abs. 6

Voraussetzungen für die Änderung bzw. Aufhebung eines gerichtlichen AdV-Beschlusses

Leitsatz

Der Antrag auf Änderung eines AdV-Beschlusses gem. § 69 Abs. 6 FGO erfordert konkrete Angaben des Antragstellers zu veränderten oder bisher ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umständen und bei Bezugnahme auf Gerichtsentscheidungen bzw. -verfahren Ausführungen zu ihrer Erheblichkeit für den Streitfall.

Fundstelle(n):
CAAAB-70113

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 10.08.2005 - V 71/05

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