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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil v. - 5 K 172/03 EFG 2006 S. 97 Nr. 2

Gesetze: EStG § 4a Abs. 1 Nr. 2, EStG § 4a Abs. 2 Nr. 2, EStDV § 8b Satz 2 Nr. 2

Einkünfteermittlung eines Scheingewerbetreibenden mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr

Leitsatz

Bei Scheingewerbetreibenden mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr hat eine Umrechnung des Gewinns auf das Kalenderjahr zu erfolgen. Ist eine durchgängige Korrektur verfahrensrechtlich nicht möglich, weil einzelne Besteuerungszeiträume bereits bestandskräftig veranlagt sind, dann ist im letzten noch änderbaren Veranlagungszeitraum ein Rumpfwirtschaftsjahr zu bilden, wobei die abweichende Gewinnermittlung des voran-gegangenen Wirtschaftsjahres unberührt bleibt und entsprechend § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG als im Folgejahr bezogener Gewinn gilt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 97 Nr. 2
PAAAB-70100

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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 29.09.2005 - 5 K 172/03

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