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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 8 K 82/05 EFG 2006 S. 69 Nr. 1

Gesetze: KraftStG § 8 Nr. 1KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. Buchst. b KraftStG § 2 Abs. 2 S. 2

Kraftfahrzeugsteuer für ehemaliges Postfahrzeug VW Polo 6 NF

Leitsatz

Ein ehemaliges, zweitüriges, verkehrsrechtlich als LKW eingestuftes Postfahrzeug der Marke Volkswagen (VW), Typ Polo 6 NF (Antriebsart Dieselmotor, Hubraum von 1.896 cm³) ist bei der Kraftfahrzeugsteuer auch dann als PKW und nicht als LKW zu behandeln, wenn es nur zwei Sitzplätze vorne und keine hintere Sitzbank, auch keine hinteren Sicherheitsgurte hat, wenn aber die Ladefläche nicht mehr als die Hälfte der Gesamtfläche des Fahrzeugs ausmacht und das Fahrzeug nach seinem äußeren Erscheinungsbild, z.B. weil es auch hinten Glasfenster hat, wie ein PKW wirkt.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 69 Nr. 1
LAAAB-70081

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 06.10.2005 - 8 K 82/05

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