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EStR R 11 (Zu § 10g EStG)

Zu § 10g EStG

R 11

Einführung (1) Die Einkommensteuer-Richtlinien 2005 (EStR 2005) sind Weisungen an die Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des Einkommensteuerrechts, zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung.(2) Die EStR 2005 sind für die Veranlagung zur Einkommensteuer ab dem VZ 2005 anzuwenden. Die EStR 2005 sind auch für frühere VZ anzuwenden, soweit sie lediglich eine Erläuterung der Rechtslage darstellen.(3) Anordnungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.(4) Diesen Richtlinien liegt, soweit im Einzelnen keine andere Fassung angegeben ist, das Einkommensteuergesetz2002 i. d. F. der Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179, BStBl I S. 1209), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zu dem Dritten Zusatzprotokoll vom 4.6.2004 zum Abkommen vom 16.6.1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 1653, BStBl 2005 I S. 346), zu Grunde.(5) Die Anordnungen, die in den Vorschriften über den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) und in den dazu ergangenen Lohnsteuer-Richtlinien über die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten sind, gelten entsprechend auch für die Veranlagung zur Einkommensteuer.

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