BFH Beschluss v. - IV B 155/03

Instanzenzug:

Gründe

I. 1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat das Rechtsmittel hinsichtlich der Streitjahre 1989 und 1990 mit Schriftsatz vom zurückgenommen. Das Verfahren war insoweit entsprechend §§ 125 Abs. 1 und 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einzustellen.

II. Von der Darstellung des Tatbestands wird im Übrigen (Streitjahr 1991) gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

Die Beschwerde ist hinsichtlich des Streitjahres 1991 begründet. Sie führt insoweit zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 FGO).

2. Das angefochtene Urteil ist insoweit verfahrensfehlerhaft i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ergangen. Denn das FG hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des GrundgesetzesGG—; § 96 Abs. 2 FGO) dadurch verletzt, dass es über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund des nachgereichten Schriftsatzes des Klägers vom nicht entschieden hat.

a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (, BFH/NV 1994, 555). Der BFH hat die Nichtberücksichtigung nachgereichter Schriftsätze grundsätzlich als verfahrensfehlerhaft angesehen, wenn dies zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der finanzgerichtlichen Sachaufklärungspflicht geführt hat (, BFH/NV 1999, 509).

Zwar sind Schriftsätze, die erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht werden, grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen. Allerdings kann das FG die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschließen (§ 93 Abs. 3 Satz 2 FGO), um nachträgliche Schriftsätze noch zu berücksichtigen. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung steht danach grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (, BFHE 195, 9, BStBl II 2001, 726). Dieses Ermessen ist allerdings dann auf Null reduziert, wenn durch die Ablehnung der Wiedereröffnung wesentliche Prozessgrundsätze verletzt würden.

In jedem Fall muss das FG aber auch ohne ausdrücklichen Antrag darüber beschließen, ob es aufgrund des eingereichten Schriftsatzes die mündliche Verhandlung wiedereröffnet oder die Wiedereröffnung nicht für geboten erachtet. Es muss insbesondere zum Ausdruck bringen, dass entsprechende Erwägungen angestellt worden sind; denn anderenfalls lässt sich nicht nachprüfen, ob das Gericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Auf diese Ausführungen haben die Prozessbeteiligten einen Anspruch. Nur dann ist auch gewährleistet, dass das Recht auf Gehör gewahrt worden ist (BFH-Beschlüsse vom VII B 321/02, BFH/NV 2004, 499, 500, m.w.N.; vom VIII B 30/95, BFH/NV 1997, 118).

Das Gesetz sieht zwar in § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO für die Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beschluss des Gerichts vor. Es reicht aber auch aus, wenn das FG seine Entscheidung, die mündliche Verhandlung nicht wieder zu eröffnen, im Urteil selbst begründet (, BFHE 203, 523, BStBl II 2004, 89, II.1.a aa, m.w.N.).

b) Im Streitfall hat das FG ausweislich der Verfahrensakten keinen Beschluss nach § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO gefasst. Zwar ist dem Urteil zu entnehmen, dass das FG den Schriftsatz zur Kenntnis genommen hat, denn im Tatbestand des Urteils wird „wegen der Angaben nach der mündlichen Verhandlung auf den nachgereichten Schriftsatz vom verwiesen”. Weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen finden sich aber weitere Ausführungen des Gerichts zu dem Vorbringen im Schriftsatz vom . Aus dem Urteil ergeben sich danach keine Hinweise darauf, dass das FG Erwägungen über eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung angestellt hat.

3. Bei dieser Sachlage hält es der Senat für sachgerecht, das Urteil des FG hinsichtlich des Streitjahres 1991 nach § 116 Abs. 6 FGO aufzuheben und den Rechtsstreit insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 98 Nr. 1
TAAAB-69751