BMF - IV B 7 - S 2742 a - 43/05

Bescheinigung im Sinne der Rdnr. 5 des (BStBl 2005 I S. 829)

Bezug:

Im Folgenden veröffentlicht das BMF, das mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmte Muster einer Bescheinigung im Sinne der Rdnr. 5 des (BStBl 2005 I S. 829).

Auf der Grundlage der anhand des Musters erstellten Bescheinigung kann ein Kreditnehmer in der Regel den Gegenbeweis im Sinne der Tz. 20,  IV A 2 – S 2742 a – 20/04 (BStBl 2004 I S. 593) führen. Durch abweichend vom vorliegenden Muster gestaltete Nachweise (z.B. durch eine selbst entworfene Bescheinigung) kann der Gegenbeweis erbracht werden, wenn darin in vergleichbarer Weise alle gegenbeweiserheblichen Tatsachen mitgeteilt werden und dieser Nachweis vor dem durch das Kreditinstitut ausgestellt wurde.

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Erläuterungen

1 Die Erklärung ist grundsätzlich nur auf Anforderung des Kreditnehmers anlässlich des Abschlusses einer der genannten Rechtsgeschäfte (Darlehen etc.) durch den Kreditgeber abzugeben; sie ist vom Aussteller der ursprünglichen Bescheinigung ferner anlässlich jeder Vertragsänderung oder Änderung der gewährten Sicherheiten ohne weitere Anforderung des Kreditnehmers abzugeben.

2 Die Aufzählung der von Dritten gewährten Sicherheiten und die namentliche Auflistung der Sicherheitengeber erfolgt unabhängig davon, ob es sich dabei um nicht nur kurzfristige Einlagen oder nicht nur kurzfristige sonstige Kapitalforderungen i.S.d. Rdnr. 20 des zu § 8a KStG (BStBl. 2004 I S. 593) handelt. Sie erfolgt ferner unabhängig davon, ob die Sicherheit vom Eintritt einer Bedingung (z.B. dem Sicherungsfall oder der Fälligkeit der gesicherten Schuld) oder dem Ablauf einer Frist abhängig ist.

3 Einzufügen sind ferner sämtliche für das Darlehen/den Kredit bestellten Sicherheiten und Treuhandverhältnisse (z.B. Grundschuld, Hypothek, Patronatserklärung, Sicherungsübereignung).

4 Hier sind Angaben anzubringen, sofern und soweit von (weiteren) Personen, die nicht Kreditnehmer sind, Sicherheiten gewährt wurden, diese Personen das Kreditinstitut jedoch nicht von einem bestehenden Bankgeheimnis hinsichtlich dieser Bescheinigung entbunden haben.

Inhaltlich gleichlautend
BMF v. - IV B 7 - S 2742 a - 43/05
OFD Hannover v. - S 2742 a - 3 - StO 242


Fundstelle(n):
DAAAB-69094