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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 11 Ko 1910/05 GK EFG 2005 S. 1894 Nr. 23

Gesetze: GKG § 66ZPO § 568FGO § 6 Abs. 1FGO § 79a JBeitrO § 5 Abs. 2JBeitrO § 8JVKostGNW § 2 AO § 254 Abs. 1 Satz 1

Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer Gerichtskostenforderung

Leitsatz

  1. Für die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz ist bei den Finanzgerichten der Einzelrichter originär zuständig.

  2. Vollstreckungsmaßnahmen wegen Gerichts- und Vollstreckungskosten sind rechtswidrig, wenn der Vollstreckungsschuldner nicht nachweislich vor deren Beginn eine Kostenrechnung und eine entsprechende Mahnung erhalten hat.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 1894 Nr. 23
MAAAB-68991

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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 26.08.2005 - 11 Ko 1910/05 GK

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