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Finanzgerichtsordnung; | Unterschrift oder Paraphe bei bestimmenden Schriftsätzen (§§ 64, 115 FGO)
Mit Beschl. v. - X B 56/95 stellt der BFH fest, daß die Frage, ob daran festgehalten werden kann, daß ein bestimmender Schriftsatz, der mit einer Abkürzung (Paraphe, Namenszeichen) unterschrieben ist, dem Erfordernis der Schriftlichkeit nicht genügt, grds. Bedeutung hat. - Die Entscheidung enthält Ausführungen zur Neubestimmung des Erfordernisses der Schriftlichkeit unter Berücksichtigung der Nachweis- und Sicherheitsfunktion einerseits und der technischen Möglichkeiten andererseits. - Anmerkung: Das Verfahrensrecht verlangt für fristwahrende Schriftsätze u. a. ,,Schriftlichkeit''. Dies bedeutet, daß der Schriftsatz eigenhändig (handschriftlich) unterschrieben sein muß. Nach derzeit h. M. genügt die Abkürzung des Namenszuges - eine sog. Paraphe - nicht als Unterschrift. Ausnahmen vom Erfo...