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FG Münster 05.04.2005 8 K 3815/01 G,F, NWB direkt 45/2005 S. 10

Mehrmütterorganschaft

Bei einer Mehrmütterorganschaft ist der den jeweiligen Muttergesellschaften zuzurechnende Gewerbeertrag gesondert und einheitlich festzustellen. Ein Beteiligungsverhältnis in diesem Sinn ist nicht anzunehmen, wenn sich die gewerbesteuerliche Beteiligung allein aus dem Konstrukt eines steuerlichen, aber nicht zivilrechtlichen, Organschaftsverhältnisses ergibt. Für die Verneinung eines Beteiligungsverhältnisses allein aufgrund eines steuerlichen Konstrukts spricht auch, dass eine unmittelbare Zurechnung auf die nur steuerlich Beteiligte zur Aufdeckung der durch das Steuergeheimnis geschützten Verflechtungen zwischen Unternehmen führen würde.

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