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FG Niedersachsen 10.08.2005 12 K 420/01, 421/01, NWB direkt 45/2005 S. 7

Beginn des Förderzeitraums bei später eintretender Entgeltlichkeit der Anschaffung

Der Förderzeitraum beginnt mit dem Jahr der Anschaffung. Bei der Übertragung eines Grundstücks ist das i. d. R. der Zeitpunkt, zu dem Eigenbesitz, Gefahr, Lasten und Nutzen auf den Erwerber übergehen. Ist die Zahlungsverpflichtung von einem ungewissen Ereignis abhängig, handelt es sich um eine Leistungsverpflichtung, die aufschiebend bedingt ist. Solche Verpflichtungen des Übernehmers führen erst bei Eintritt des Ereignisses, von dem die Leistungspflicht abhängt, zu Veräußerungsentgelten und Anschaffungskosten. Der unentgeltliche Erwerb ist keine Anschaffung i. S. des § 2 EigZulG. Bei aufschiebend bedingter Leistungsverpflichtung setzt die Zulageberechtigung erst mit Eintritt des Ereignisses ein und zwar reduziert auf den verbleibenden Förderzeitraum. Eine Nachholung ist nicht vorgesehen. Anmerkung: ...

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