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BayObLG 28.12.1995 2Z BR 95/95

Wohnungseigentum; | Benutzung von ,,nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen''

Mit der Beschreibung als ,,nicht zu Wohnzwecken dienende Räume'' in der Teilungserklärung ist es vereinbar, daß die Räume als ,,Hobbyraum oder als Gästezimmer'', d. h. zum gelegentlichen, auf kürzere Zeit beschränkten Übernachten von nicht zum Hausstand gehörenden Personen, benutzt werden ( 2Z BR 95/95).

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