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BFH 08.02.2005 IV B 102/03, NWB direkt 44/2005 S. 4

Kursmakler und Kursmaklerstellvertreter gewerblich tätig

Die Frage, ob ein Kursmakler oder Kursmaklerstellvertreter Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt, betrifft ausgelaufenes Recht und ist daher nicht mehr klärungsbedürftig. Die Ermittlung des Börsenpreises gemäß § 25 BörsG i. d. F. von Art. 1 Viertes Finanzmarktförderungsgesetz v. (BGBl 2002 I S. 2010) erfolgt nunmehr durch elektronischen Handel oder durch zur Feststellung des Börsenpreises zugelassene Unternehmen (Skontroführer) aufgrund nicht amtlicher Tätigkeit. Die Bestellungen als Kursmakler oder Kursmaklerstellvertreter sind zudem gemäß § 64 Abs. 5 BörsG n. F. am erloschen.

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