BFH Beschluss v. - I B 237/04

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die der Kläger wohl vorrangig geltend machen will, ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit —insbesondere vor dem Hintergrund bestehender Rechtsprechung und einschlägiger Literatur—, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (vgl. etwa , BFH/NV 2004, 232). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht. Somit fehlt es zugleich an einer hinreichenden Darlegung des vom Kläger geltend gemachten Erfordernisses einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO).

Zur Darlegung einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), die der Kläger wohl ebenfalls rügen will, wäre erforderlich gewesen, in der Beschwerdeschrift abstrakte Rechtssätze des erstinstanzlichen Urteils herauszustellen, die mit entscheidungserheblichen Rechtssätzen der Entscheidung eines anderen Gerichts nicht übereinstimmen (, BFH/NV 2004, 974). Diesem Erfordernis wird mit der Behauptung des Klägers, die Vorentscheidung stehe nicht im Einklang mit verschiedenen (bezeichneten) Urteilen des BFH, ebenso wenig entsprochen wie mit seiner Rüge, die vom Finanzgericht (FG) zitierten Entscheidungen seien für den Streitfall nicht einschlägig.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger lediglich gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung. Dieses Vorbringen kann, selbst wenn es berechtigt wäre, nicht zur Zulassung der Revision führen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 2217 Nr. 12
AAAAB-68097