BMF - IV A 5 - S 7287 a - 29/05

§ 14 Abs. 3 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) – elektronische Übermittlung von Rechnungen per elektronischem Datenaustausch (EDI)

Gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 2 UStG sind die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten bei der elektronischen Übermittlung von Rechnungen im Wege des elektronischen Datenaustauschs (EDI) u.a. durch Übermittlung einer zusammenfassenden Rechnung (Sammelrechnung) zu gewährleisten.

Nach dem zum aufgehobenen  IV A 2 – S 7280 – 8/92, BStBl 1992 I S. 376, mussten die in der Sammelrechnung fehlenden Merkmale aus den Einzelabrechnungen oder aus den Unterlagen, auf die in den Einzelrechnungen verwiesen wird, eindeutig hervorgehen. Zudem musste in der Sammelrechnung auf die Einzelabrechnungen hingewiesen werden.

Zu der Frage, ob durch Rz. 21,  IV B 7 – S 7280 – 19/04, BStBl 2004 I S. 258, und die entsprechende Formulierung in Abschnitt 184a Abs. 4 UStR eine inhaltliche Neuregelung der Sammelrechnung beabsichtigt war, gilt nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder, dass es weiterhin als ausreichend angesehen wird, wenn sich die nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Pflichtangaben aus der Sammelrechnung in Verbindung mit den dort zu bezeichnenden Einzelabrechnungen (§ 31 Abs. 1 UStDV) ergeben. In der Sammelrechnung müssen für den jeweiligen Abrechnungszeitraum jedoch mindestens die Summe der Entgelte, die Summe der Umsatzsteuerbeträge und der Abrechnungszeitraum angegeben und die Einzelabrechnungen, aus denen sich die übrigen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG ergeben, bezeichnet werden. Voraussetzung ist zudem, dass sowohl die Sammelrechnung als auch die dort bezeichneten Einzelabrechnungen vom leistenden Unternehmer oder dessen Beauftragten, im Fall der Gutschrift (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG) vom Leistungsempfänger oder dessen Beauftragten erstellt werden. Die Vorschriften über die Aufbewahrung von Rechnungen (§ 14b UStG, §§ 146 Abs. 3, 147 Abs. 5 AO) bleiben unberührt.

BMF v. - IV A 5 - S 7287 a - 29/05

Fundstelle(n):
RAAAB-68061