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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 196/03

Gesetze: KN Allgemein

Tarifierung von Beatmungsschläuchen

Leitsatz

In Beatmungsgeräten eingesetzte Schläuche, die untrennbar mit für Beatmungsgeräte genormten Verbindungsstücken versehen sind, sind keine Schläuche aus Kunststoff der Unterposition 3917 3999, sondern Teile von Beatmungsgeräten, die der Codenummer 9019 2000 000 zuzuweisen sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAB-67996

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 22.06.2005 - IV 196/03

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