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Zur Veräußerung bestimmtes Anlagevermögen und aufgegebene Bereiche
I. Zielsetzung von IFRS 5
IFRS 5 enthält spezielle Ausweis- und Bewertungsvorschriften für
zur Veräußerung bestimmte Vermögenswerte sowie Gruppen von Vermögenswerten des Anlagevermögens (non-current assets held for sale and disposal groups);
zur Einstellung vorgesehene, nicht fortgeführte Bereiche (discontinued operations).
Jede Abweichung von allgemeinen Vorschriften kompliziert die Rechnungslegung und bedarf daher besonderer Begründung. Nach IFRS 5.IN5 ff. war die Konvergenz mit den US-GAAP der primäre Beweggrund für die Veröffentlichung von IFRS 5.
II. Anwendungsbereich und Rechtsfolgen
1. Abgrenzung des Anwendungsbereichs
Der Anwendungsbereich der Sonderregelungen von IFRS 5 ergibt sich wie folgt:
gesonderter Bilanzausweis für alle zur Veräußerung bestimmten Anlagengegenstände (non-current assets held for sale) bzw. bei Veräußerungsgruppen (disposal groups) auch für die darin enthaltenen sonstigen Vermögenswerte und Schulden;
gesonderter Ausweis in der GuV und Kapitalflussrechnung nur, wenn eine Veräußerungsgruppe Geschäftsbereichsqualität hat, d. h. ein aufgegebener Bereich (discontinued operation) vorliegt;
besondere Bewertung nicht für das in einer disposal group enthaltene Umlaufvermögen, außerdem gem. IFRS 5.5 nicht für
latente S...