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StuB Nr. 19 vom Seite 843

Der KG gewährtes „Darlehen” eines Kommanditisten kann sein Kapitalkonto i. S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG erhöhen

– Anmerkungen zum  –

von StB Gerhard Kölpin, Norderstedt
Die Kernthesen:
  • Gesellschafterdarlehen gehören grundsätzlich zum Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten, das in einer Sonderbilanz auszuweisen ist, und somit nicht in das Kapitalkonto i. S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 EStG einzubeziehen ist.

  • Damit sind die Darlehen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch nicht geeignet, ein negatives Kapitalkonto der Kommanditisten zu verhindern.

  • Dennoch muss festgestellt werden, dass zu den für den Kommanditisten geführten Kapitalkonten mit verschiedenen Bezeichnungen auch ein sog. Darlehenskonto gehören kann.

I. Der Sachverhalt

Die Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. An der KG sind u. a. die Personen A, B und C als Treugeber-Kommanditisten beteiligt. Die (eingezahlten) Kommanditeinlagen betragen je 7 500 DM. Im Jahr 1998 gewährten die Kommanditisten A, B und C – wie auch alle anderen Kommanditisten – der Klägerin zinslose Darlehen. Die Höhe der Darlehen richtete sich nach dem Eintrittszeitpunkt des jeweiligen Kommanditisten bzw. Treugebers. Die Darlehen der Kommanditisten A, B und C betrugen je 2 500 DM. Bezüglich der Gesellschafterdarlehen wurden im Gesellschaftsvertrag folgende Vereinbarungen getroffen:

Das Darlehen ist zinslos. Es wird für di...

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