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Erbschaftsteuer-DBA Deutschland-Griechenland – wenig beachtetes Kleinod aus der Kaiserzeit mit aktueller Brisanz –
In der Literatur wird das Übereinkommen zwischen Deutschland und Griechenland über die Besteuerung des beweglichen Nachlassvermögens von 1910 i. d. R. als Kuriosität mit geringer steuerlicher Bedeutung abgetan. Vor dem Hintergrund, dass Deutschland derzeit mit lediglich sechs Staaten weltweit überhaupt konkrete bilaterale Regelungen über die Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer abgeschlossen hat, und der historisch gewachsenen engen Verknüpfung mit Griechenland, die sich auch in zahlreichen Wohnsitzwechseln widergespiegelt hat, lohnt eine nähere Betrachtung der durch dieses Relikt aus der Kaiserzeit geregelten und insbesondere auch der hiervon nicht erfassten Fälle.
Der folgende Beitrag soll praxisnah darlegen, welche konkreten Einschränkungen das deutsche Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) durch das Abkommen erfährt und welche Fälle hiervon unberührt bleiben.
I. Beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht in Deutschland
Aufgrund der doppelten personellen Anknüpfung der unbeschränkten deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht an die Inländereigenschaft des Erblassers und des Erben greift die beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG nur bei Vermögen...