Bayerisches Landesamt für Steuern - InvZ 1560 - 1 St32M InvZ 1001 - 2 St33N

Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Investitionszulagengesetz (InvZulG) 2005;
Erteilung einer Bescheinigung durch die GA-Behörden

Mit FMS vom , Az.: 32 – InvZ 1560 – 001 – 21377/05 hat das Bayer. Staatsministerium der Finanzen die – nachfolgend abgedruckten – vom Bundesministerium der Finanzen mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmten Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 2005 übersandt.

Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Investitionszulagengesetz 2005 (InvZulG 2005)

Nach § 2 Investitionszulagengesetz 2005 (InvZulG 2005) sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütem des Anlagevermögens förderfähig, die mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören und in einer Betriebsstätte eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes oder der produktionsnahen Dienstleistungen im Fördergebiet verbleiben. Danach kann auch ein Investor Investitionszulage beanspruchen, der zwar nicht selbst einen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder einen Betrieb der produktionsnahen Dienstleistungen unterhält, jedoch das Wirtschaftsgut einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes bzw. der produktionsnahen Dienstleistungen langfristig zur Nutzung überlässt. Eine Förderung von Wirtschaftsgütern ist also auch bei fehlender Identität von Investor und Nutzer (Leasing/sonstige Nutzungsüberlassung) möglich.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 2005 kann ein solcher Investor aber nur dann Investitionszulage beanspruchen, wenn er die Investitionszulage in vollem Umfang an den Nutzenden durch Anrechnung auf das Nutzungsentgelt weiterleitet. Dies ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Bewilligungsbehörde für die Gewährung von Investitionszuschüssen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur für die gewerbliche Wirtschaft” (GA-Behörde) [1] nachzuweisen.

Bescheinigungsverfahren

1 Die Bescheinigung muss schriftlich vom Leasinggeber bzw. Nutzungsüberlassenden beantragt werden, wenn er Investitionszulage für das von ihm zur Nutzung überlassene Wirtschaftsgut beanspruchen will (vgl. das in Anlage 1 enthaltene Antragsmuster).

2 Der Antrag auf eine Bescheinigung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 2005 ist nicht an die Beantragung eines Zuschusses nach der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur für die gewerbliche Wirtschaft” (GA-Zuschuss) gebunden.

3 Der Antrag ist an die für den Ort der Investition zuständige GA-Behörde zu richten. Ort der Investition ist die Betriebsstätte des Nutzenden, in der das Wirtschaftsgut verbleibt.

4 Dem Antrag auf Erteilung der Bescheinigung ist der abgeschlossene Leasingvertrag bzw. Nutzungsüberlassungsvertrag beizufügen.

5 Die Bescheinigungsbehörde prüft ausschließlich, ob nach den vorgelegten Unterlagen eine Vollanrechnung der Investitionszulage auf das Nutzungsentgelt vorgesehen ist. Die Vollanrechnung der Investitionszulage kann durch eine Minderung der laufenden Ratenzahlung oder durch eine einmalige Sondertilgung erfolgen. Der Leasinggeber bzw. Nutzungsüberlassende hat die Vollanrechnung nachzuweisen; dieser Nachweis kann durch eine Vorher-/Nachher-Betrachtung (Nutzungsentgelt ohne/mit Anrechnung Investitionszulage oder Vorlage der Zins/Tilgungspläne) erfolgen.

6 Die Prüfung ist für jedes Wirtschaftsgut gesondert vorzunehmen. Die Bescheinigungsbehörde prüft in diesem Zusammenhang nicht, ob der Antragsteller für das zur Nutzungsüberlassung vorgesehene bzw. zur Nutzung überlassene Wirtschaftsgut Investitionszulage beanspruchen kann, insbesondere ob,

  • der Antragsteller Anspruchsberechtigter i.S.d. § 1 InvZulG 2005 ist,

  • der Antragsteller bürgerlich-rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des Wirtschaftsgutes ist,

  • ein begünstigtes Wirtschaftsgut i.S.d. § 2 InvZulG 2005 gegeben ist,

  • der nach den vorgelegten Unterlagen anzurechnende Betrag der Höhe nach mit der festzusetzenden Investitionszulage übereinstimmt.

7 Ergibt die Prüfung der GA-Behörde, dass nach den vorgelegten Unterlagen eine Vollanrechnung der Investitionszulage auf das Nutzungsentgelt vorgesehen ist, ist die Bescheinigung nach dem in der Anlage 2 beigefügten Muster zu erteilen.

8 Die Bescheinigung ist stets unter dem Vorbehalt des Widerufs für den Fall zu erteilen, dass die festgesetzte Investitionszulage auf das Nutzungsentgelt tatsächlich nicht vollständig angerechnet worden ist.

9 Die Bescheinigung ist grundsätzlich für jedes Wirtschaftsgut einzeln auszustellen. Sie muss Angaben zum Leasingvertrag, die genaue Bezeichnung des Wirtschaftsguts, den Namen und die Adresse des Leasinggebers/Nutzungsüberlassenden sowie eine Aussage zur Anrechnung der Investitionszulage auf das Nutzungsentgelt enthalten. Werden von einem Leasinggeber bzw. Nutzungsüberlassenden mehrere Wirtschaftsgüter an einen Leasingnehmer/Nutzenden überlassen, so kann für diese Wirtschaftsgüter eine zusammengefasste Bescheinigung erstellt werden, wenn die Voraussetzungen für jedes einzelne Wirtschaftsgut vorliegen.

10 Ergibt die Prüfung der GA-Behörde dass nach den vorgelegten Unterlagen eine Vollanrechnung der Investitionszulage auf das Nutzungsentgelt nicht vorgesehen ist, ist der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung schriftlich abzulehnen. Der Grund für die Ablehnung ist anzugeben.

Prüfung durch die Finanzbehörden

11 Bei Vorliegen der Bescheinigung setzt das Finanzamt die Investitionszulage fest, wenn auch die weiteren investitionszulagenrechtlichen Voraussetzungen, die durch das Finanzamt geprüft werden, vorliegen. Die vorgelegte Bescheinigung entbindet das Finanzamt insbesondere nicht von der Prüfung, ob der Antragsteller wirtschaftlicher Eigentümer des Wirtschaftsgutes ist. Eine eigene Überprüfung über die Vollanrechnung der Investitionszulage im Leasing- bzw. Nutzungsüberlassungsvertrag erfolgt nicht.

12 Die Bescheinigung unterliegt weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden. Sie ist Grundlagenbescheid für den Investitionszulagenbescheid (§ 171 Abs. 10 Abgabenordnung). weil sie materiellrechtliche Voraussetzung für die Gewährung der Investitionszulage ist. Die Bescheinigung ist für die Finanzbehörden und Finanzgerichte bindend, soweit sie außersteuerliche Feststellungen enthält, nicht hingegen, soweit darin spezifisch steuerrechtliche oder investitionszulagenrechtliche Fragen beurteilt werden oder eine bestimmte Beurteilung solcher Fragen vorausgesetzt wird, z.B. der Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung (vgl. BStBl 1981 II S. 538, und vom , BStBl 1986 II S. 920). Bei Streitigkeiten im Bescheinigungsverfahren ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§ 5 Abs. 1 Satz 3 InvZulG 2005).

13 Stellt das Finanzamt fest, dass die in der Bescheinigung bestätigte Vollanrechnung der Investitionszulage auf das Nutzungsentgelt nicht erfolgt ist, hat es die zuständige GA-Behörde zu veranlassen, die Bescheinigung zu überprüfen.

Aufhebung der Bescheinigung durch die GA-Behörde

14 Erhält die GA-Behörde Informationen darüber, dass die im Vertrag vorgesehene Vollanrechnung nicht erfolgt ist, weil die festgesetzte Investitionszulage höher ist als der im Leasing- bzw. Nutzungsüberlassungsvertrag angerechnete Betrag, hat sie von dem in der Bescheinigung vorgesehenen Widerufsvorbehalt Gebrauch zu machen und die von ihr erteilte Bescheinigung zu widerrufen. Stellt die GA-Behörde fest, dass die Voraussetzungen für die Bescheinigung aus anderen Gründen nicht vorliegen, so hat sie die Bescheinigung zurückzunehmen. Hierüber hat sie das für den Leasinggeberl Nutzungsüberlassenden zuständige Finanzamt zu unterrichten.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - InvZ 1560 - 1 St32MInvZ 1001 - 2 St33N

Fundstelle(n):
DAAAB-67610

1Die für das jeweilige Bundesland zuständige GA-Stelle kann über die Förderdatenbank auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (www.bmwa.bund.de/Navigation/Wirtschaftspolitik/regionalpolitik.htm) ermittelt werden