BFH Beschluss v. - I E 3/05

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) hatte gegen das Urteil des Finanzgerichts am Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die durch Senatsbeschluss vom I B 73/04 (BFH/NV 2005, 918) als unbegründet zurückgewiesen wurde, soweit sie die Körperschaftsteuer 1997 betraf. Die Verfahrenskosten wurden insoweit der Erinnerungsführerin auferlegt. Im Hinblick auf die ebenfalls angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide 1997 und 1998 wurde das Verfahren abgetrennt und durch Senatsbeschluss vom I B 235/04 gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt, bis das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in der Sache 1 BvL 2/04 entschieden hat.

Die festgesetzte Körperschaftsteuer 1997 belief sich auf 4 941 DM. Die Erinnerungsführerin hatte im Klageverfahren im Hinblick hierauf beantragt, die Einspruchsentscheidung aufzuheben, hilfsweise das Klageverfahren gemäß § 74 FGO auszusetzen, bis die Verfahren vor dem BVerfG 2 BvR 2194/99 und 1 BvR 112/04 entschieden worden sind, weiter hilfsweise, den angefochtenen Steuerbescheid unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes neu festzusetzen.

Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die von der Erinnerungsführerin als Kostenschuldnerin zu entrichtenden Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren —unter Berichtigung ihrer ursprünglichen Kostenrechnung vom und unter nunmehriger Zugrundelegung eines Streitwerts von 4 941 DM— auf 178 € angesetzt. Die Erinnerungsführerin hat gegen diese Kostenrechnung Erinnerung eingelegt. Sie führt an, eine Bezifferung des Klageantrags könne erst nach der Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2194/99 erfolgen. Eine konkrete Berechnung sei derzeit unmöglich. Es werde deswegen beantragt, das Verfahren gemäß § 74 FGO auszusetzen.

Die Vertreterin der Staatskasse ist dem entgegengetreten.

II. Da es sich um eine Beschwerde handelt, die vor dem eingelegt worden ist, findet weiterhin das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I 1975, 3047), geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom (BGBl I 2004, 390) —GKG a.F.—, Anwendung (§ 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Gesetzes vom , BGBl I 2004, 718). Die hiernach erhobene Erinnerung (§ 5 Abs. 1 GKG a.F.) ist nicht begründet.

Die vollständige Nachprüfung der Kostenrechnung des im Erinnerungsverfahren ergibt, dass die Berechnung der Gerichtskosten für den Rechtsstreit (vgl. § 4 Abs. 1 GKG a.F.) nicht zu beanstanden ist.

Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 11 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F.). Im Klage- wie im Revisionsverfahren bestimmt sich der Streitwert nach dem Antrag des Rechtsmittelführers (§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.). Im Streitfall war es jedenfalls hilfsweise Ziel des Klage- und Beschwerdebegehrens der Erinnerungsführerin, die Körperschaftsteuer 1997 unter Berücksichtigung des sog. Halbteilungsgrundsatzes neu festzusetzen. Dieser Hilfsantrag ist als weitestgehender Antrag für die Streitwertbemessung maßgeblich. Da sich der vom BVerfG entwickelte Halbteilungsgrundsatz nach der im Klageverfahren verdeutlichten Rechtsauffassung der Erinnerungsführerin unbeschadet der Ungewissheiten über seine Reichweite jedenfalls auf die ertragsteuerliche Gesamtbelastung des verfügbaren Einkommens (im Streitfall durch Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag sowie Gewerbesteuer) bezieht, ging es ihr letztlich um die Herabsetzung der Körperschaftsteuer auf null. Das ergibt sich im Einzelnen aus der von ihr im Klageverfahren vorgelegten überschlägigen Berechnung. Damit berechnet sich der für die Kostenfestsetzung maßgebliche Streitwert auf die festgesetzte Körperschaftsteuer von 4 941 DM, und zwar unabhängig davon, wie das BVerfG über die ihm vorliegende Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2194/99 (gegen , BFHE 189, 413, BStBl II 1999, 771) entscheiden wird. Davon abgesehen ist jene Verfassungsbeschwerde für das vorliegende Verfahren, wie sich aus den Gründen des Senatsbeschlusses in BFH/NV 2005, 918 ergibt, ohnehin nicht einschlägig. Eine Vorgreiflichkeit des Beschwerdeverfahrens für den Streitfall, die eine Aussetzung des Erinnerungsverfahrens gemäß § 74 FGO geböte, ist deswegen nicht gegeben.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 5 Abs. 6 GKG a.F. gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 2228 Nr. 12
TAAAB-67515