Überlassung von Grundstücksflächen beim Bau von Überlandleitungen und im Zusammenhang damit bestellten Dienstbarkeiten und vereinbarten Ausgleichszahlungen
Bezug:
Bezug: BStBl 1987 I S. 397
Der (BStBl 2005 II S. 802) zur Überlassung von Grundstücksflächen beim Bau von Überlandleitungen und im Zusammenhang damit bestellten Dienstbarkeiten und vereinbarten Ausgleichszahlungen entschieden (Leitsätze):
„Bei der Überlassung von Grundstücksteilen zur Errichtung von Strommasten für eine Überlandleitung, der Einräumung des Rechts zur Überspannung der Grundstücke und der Bewilligung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zur dinglichen Sicherung dieser Rechte handelt es sich um eine einheitliche sonstige Leistung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG zwar steuerbar, aber gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei ist.
Die Ausgleichszahlung für beim Bau einer Überlandleitung entstehende Flurschäden durch deren Betreiber an den Grundstückseigentümer ist kein Schadensersatz, sondern Entgelt für die Duldung der Flurschäden durch den Eigentümer.
Die Duldung der Verursachung baubedingter Flurschäden ist eine bloße Nebenleistung zu der einheitlichen Leistung „Duldung der Errichtung und des Betriebs einer Überlandleitung”, die ebenso wie jene nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit ist.”
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Die Grundsätze des - sind vorbehaltlich der Tz. 3 in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden. Folglich ist statt eines nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. c UStG steuerbefreiten Umsatzes für die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zur Sicherung von Leitungsrechten und verschiedener zusätzlicher umsatzsteuerpflichtiger Hauptleistungen, die auch der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen können, nur noch eine nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerbefreite einheitliche Leistung „Duldung der Errichtung und des Betriebs (z.B.) einer Überlandleitung” anzunehmen, die insgesamt den Vorsteuerabzug ausschließt. Das gilt auch dann, wenn Zahlungen sowohl an den Grundstückseigentümer, z.B. für die Rechtseinräumung, als auch an den Pächter, z.B. für die Flur- und Aufwuchsschäden, erfolgen. Diese Unternehmer erbringen stets steuerbefreite Leistungen an den Zahlenden. Es kann aus Vereinfachungsgründen dahingestellt bleiben, ob bei einer dinglichen Sicherung die Leistung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. c UStG steuerfrei ist.
Entschädigungen für die Überlassung von Teilen eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks sind kein Entgelt für eine der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegende Leistung.
Dieses Schreiben tritt an die Stelle des - (BStBl 1987 I S. 397) zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Einräumung von Leitungsrechten an Grundstücken zu Gunsten von Energieversorgungsunternehmen. Sofern sich Unternehmer auf entgegenstehende Regelungen des Schreibens vom berufen, wird dies für vor dem ausgeführte Umsätze nicht beanstandet.
Die vorstehenden Grundsätze gelten z.B. auch bei der Überlassung von Grundstücken zum Verlegen von Erdleitungen (z.B. Erdgas- oder Elektrizitätsleitungen) oder bei der Überlassung von Grundstücken für Autobahn- oder Eisenbahntrassen oder bei Zahlungen im Rahmen von Unternehmensflurbereinigungen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
BMF v. - IV A 5
-S 7100 - 148/05
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2005 I Seite 997
UVR 2006 S. 6 Nr. 1
RAAAB-67491