KfzPflVV § 2

§ 2 Versicherungsumfang [1]

Die Versicherung hat die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche zu umfassen, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs

  1. Personen verletzt oder getötet worden sind,

  2. Sachen beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind oder

  3. Vermögensschäden herbeigeführt worden sind, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen.

(2) und (3) (weggefallen)

Fundstelle(n):
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HAAAB-67370

1Anm. d. Red.: § 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 119) mit Wirkung v. .