PflVG § 12b

Dritter Abschnitt: Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen und Entschädigungsstelle für Auslandsunfälle [1]

§ 12b Anspruchsübergang [2]

1Soweit die Entschädigungsstelle nach § 12a dem Ersatzberechtigten den Schaden ersetzt, geht der Anspruch des Ersatzberechtigten gegen den Halter, den Eigentümer, den Fahrer und einen sonstigen Ersatzpflichtigen auf die Entschädigungsstelle über. 2Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Ersatzberechtigten geltend gemacht werden. 3Soweit eine Entschädigungsstelle im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie 2009/103/EG einer anderen Entschädigungsstelle einen als Entschädigung gezahlten Betrag erstattet, gehen die auf die zuletzt genannte Entschädigungsstelle übergegangenen Ansprüche des Geschädigten gegen den Halter, den Eigentümer, den Fahrer und einen sonstigen Ersatzpflichtigen auf die zuerst genannte Entschädigungsstelle über.

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HAAAB-67250

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 10. 7. 2002 (BGBl I S. 2586) mit Wirkung v. 1. 1. 2003.

2Anm. d. Red.: § 12b i. d. F. des Gesetzes v. 24. 4. 2013 (BGBl I S. 932) mit Wirkung v. 1. 5. 2013.