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NWB Nr. 42 vom Seite 3515 Fach 2 Seite 8859

Rechtsbehelfe von Personengesellschaften im Steuerprozess

Klagebefugnis, Beteiligten- und Prozessfähigkeit

Dr. Peter Bilsdorfer

Anders als Kapitalgesellschaften besitzen Personengesellschaften, also etwa die GbR, die OHG oder die KG, keine eigene Rechtsfähigkeit. Gleichwohl ordnet z. B. § 124 Abs. 1 HGB an, dass die OHG unter ihrer Firma vor Gericht klagen und auch verklagt werden kann. Dies wirft im Steuerprozess zahlreiche Fragen auf, die im Folgenden behandelt werden.

I. Beteiligtenfähigkeit von Personengesellschaften

Nach § 57 Nr. 1 FGO ist am finanzgerichtlichen Verfahren u. a. der Kläger beteiligt. Die Vorschrift sagt allerdings, ebenso wie § 359 AO, nicht, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die als Kläger auftretende Person überhaupt beteiligtenfähig ist und damit am Prozess teilnehmen kann. Der Beteiligtenfähigkeit entspricht die Parteifähigkeit im Zivilprozess (vgl. § 50 ZPO). Allerdings gilt im steuerlichen Verfahren die Besonderheit, dass nicht nur parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. Vielmehr kommt es auf die besondere Steuerrechtsfähigkeit an (, BStBl 1984 II S. 318). Steuerrechtsfähig ist demnach, wer nach den Steuergesetzen Steuersubjekt ist, d. h. wer hinsichtlich der im Streit befindlichen Steuer aus diesem Steuerrechtsverhältnis in Anspruch genommen wird oder werden soll.

Beispiel 1

Eine OHG kann Unte...

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