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BFH 29.06.2005 II R 7/01, NWB 42/2005 S. 337

Erbschaftsteuer | Ermittlung des fiktiven Zugewinnausgleichs i. S. des § 5 Abs. 1 ErbStG 1974

Im Rahmen der Ermittlung des steuerfreien (fiktiven) Zugewinnausgleichs ist der Nachlass i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG 1974 nicht um die Beträge zu erhöhen, die gemäß § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB infolge unentgeltlicher Zuwendungen bei der Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung dem Endvermögen des Erblassers hinzuzurechnen sind ( NWB CAAAB-66994). – Anmerkung: Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs werden dem Endvermögen frühere Schenkungen an Dritte hinzugerechnet (§ 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der BFH hat klargestellt, dass diese fiktive Erhöhung des Endvermögens jedoch nicht in die Herabschleusung des fiktiven Zugewinnausgleichs auf das erbschaftsteuerliche Wertniveau gem. § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG einbezogen wird, die bei dem erbrechtlichen (nicht güterrechtlichen) Zugewinnausgleich erfolgt.

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