LFGB § 71

Abschnitt 11: Schlussbestimmungen

§ 71 Beteiligung der Öffentlichkeit

1Vor Erlass von Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz ist die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorgesehene Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. 2Dies gilt nicht für Rechtsverordnungen nach den §§ 46, 55 und 70 Absatz 1 bis 3 und 5 bis 9.

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FAAAI-03859