LFGB § 61

Abschnitt 10: Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 61 Einziehung

1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 58 oder § 59 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 bezieht, können eingezogen werden. 2§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

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FAAAI-03859