LFGB § 49a

Abschnitt 7: Überwachung

§ 49a Zusammenarbeit von Bund und Ländern

1Bund und Länder wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zur Gewährleistung der Sicherheit der Erzeugnisse zusammen. 2Nähere Einzelheiten können in Vereinbarungen geregelt werden; hierbei können insbesondere besondere Gremien für das Zusammenwirken vorgesehen werden.

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FAAAI-03859