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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 306/03 EFG 2005 S. 1871 Nr. 23

Gesetze: EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4

Fünftel-Regelung für Honorarnachzahlung eines Freiberuflers (Nachzahlung der kassenärztlichen Vereinigung)

Leitsatz

1. Bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit kommt eine begünstigte Besteuerung nach § 34 EStG nur in Ausnahmefällen in Betracht. Denn bei einem Freiberufler ist es nicht ungewöhnlich, dass er für eine mehrjährige Tätigkeit entlohnt wird.

2. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG setzt voraus, dass die zusammengeballte Entlohnung eine entsprechende Progressionswirkung typischerweise erwarten lässt. Daran fehlt es regelmäßig, wenn ein Freiberufler ein berufsübliches Honorar für eine mehrjährige Tätigkeit erhält.

3. Hat die kassenärztliche Vereinigung einem freiberuflich tätigen Psychotherapeuten rechtswidrig - in den Jahren 1993 bis 1998 – erzielte Einnahmen für erbrachte Leistungen vorenthalten und diese erst in einem nachfolgenden Jahr in einer Summe ausgezahlt, so ist auf den Nachzahlungsbetrag die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG anwendbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 1394 Nr. 23
EFG 2005 S. 1871 Nr. 23
INF 2005 S. 766 Nr. 20
LAAAB-66884

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 31.08.2005 - 2 K 306/03

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