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FG München Urteil v. - 12 K 1211/03 EFG 2005 S. 1856 Nr. 23

Gesetze: EStDV 1986 § 48 Abs. 3 Nr. 1EStG 1987 10b Abs. 1

Zahlungen an einen Golfclub als Spenden i.S. des § 10b Abs. 1 EStG 1987

Leitsatz

1. Spenden in Höhe von 10.000 DM und 15.000 DM an eine Gemeinde für einen Golfclub können in den Streitjahren 1988 und 1989 auch dann als sog. nicht abzugsfähige Beitrittsspenden anzusehen sein, weil sie vordergründig dem Erwerb der Mitgliedschaft bzw. der Nutzung der Anlagen des Golfclub dienen, wenn die Satzung des Golfclubs keine Verpflichtung zum Spenden enthält und auch bei der Nichtzahlung von Spenden keine eigentlichen Sanktionen im Sinne von Verlust der Spielberechtigung oder ähnlichem drohen (Abgrenzung zum , BStBI II 1997, 794).

2. Die steuerrechtliche Einordnung von Aufwendungen als Spende im Sinne des § 10 b EStG obliegt verfassungsrechtlich allein den damit befassten Finanzbehörden.

Fundstelle(n):
DB 2006 S. 18 Nr. 1
DStRE 2006 S. 836 Nr. 14
EFG 2005 S. 1856 Nr. 23
GAAAB-66877

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FG München, Urteil v. 18.03.2003 - 12 K 1211/03

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