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BFH 31.05.2005 XI B 240/03, NWB direkt 41/2005 S. 5

Nachweis der Ansparabschreibung

Eine § 7g-Rücklage darf nur gebildet werden, wenn ihre Bildung und Auflösung in der Buchführung verfolgt werden können. Bei Einnahmenüberschussrechnern ist die Bildung der Rücklage als Betriebsausgabe und deren Auflösung als Betriebseinnahme zu behandeln. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist entscheidend, was in der Buchführung des Steuerpflichtigen tatsächlich festgehalten worden ist. Fehlt es insoweit an den notwendigen Aufzeichnungen hinsichtlich einer geltend gemachten Rücklage i. S. des § 7g EStG, „darf” die Rücklage nicht gebildet werden. Darauf, ob die aufgestellten Bilanzen und die beim Finanzamt eingereichten Steuererklärungen noch berichtigt oder ob bereits erlassene Steuerbescheide noch geändert werden können, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

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