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FG Hessen 15.06.2005 3 V 668/05, NWB direkt 41/2005 S. 3

Geldverkehrsrechnung

Eine Geldverkehrsrechnung ist nur zulässig, wenn ein überschaubarer Vergleichszeitraum vorliegt, die Anfangs- und Endbestände feststehen, Verhältnisse außerhalb des Vergleichszeitraum nicht berücksichtigt werden und zwischen Gesamtrechnung und Teilrechnung (betrieblicher, privater oder sonstiger Teilbetrieb) unterschieden wird. Eine Geldverkehrsrechnung erlangt insbesondere dann die gewünschte Genauigkeit, wenn sie – neben dem betrieblichen Geldvorgängen – möglichst vollständig auch die Geldbewegungen im privaten Bereich erfasst. Fehlen Feststellungen darüber, ob und in welchem Umfang der Steuerpflichtige während des maßgebenden Ermittlungszeitraums über Spar- und Girokonten sowie sonstige Geldbestände verfügt hat, kann die Geldverkehrsrechnung nicht Grundlage einer Schätzung sein.S. 4

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