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BAG 26.07.2005 1 AZR 133/04, NWB 41/2005 S. 331

Arbeitskampfrecht | Streikteilnahme während der Gleitzeit

Ein Arbeitnehmer, der an einer Streikkundgebung teilnimmt, nachdem er sich im Rahmen einer betrieblichen Gleitzeitregelung zulässigerweise aus dem Zeiterfassungssystem abgemeldet hat, streikt im Rechtssinne nicht. Streik ist die Vorenthaltung der während der Dauer der Streikteilnahme geschuldeten Arbeitsleistung. Der Arbeitnehmer, der entsprechend einer betrieblichen Regelung die Lage seiner täglichen Arbeitszeit autonom bestimmen kann, führt mit dem Abmelden aus dem Zeiterfassungssystem das Ende seiner Arbeitszeit herbei. Während der nachfolgenden Freizeit kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsleistung deshalb nicht vorenthalten ().

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