BFH Beschluss v. - VI B 8/05

Instanzenzug:

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen, kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdebegründung die Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—) erfüllt. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kann die Revision nach ständiger Rechtsprechung nur dann zugelassen werden, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt, deren Beantwortung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, 28, 30, m.w.N.). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sich die Antwort ohne weiteres aus dem Wortlaut und dem Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder wenn sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat.

Die nach Auffassung der Kläger zu klärende Frage, ob ein mit dem Wohnzimmer verbundener Galeriebereich trotz der offenen Bauweise als eigenständiger Raum angesehen und damit als häusliches Arbeitszimmer anerkannt werden kann, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom VI R 101/87 (BFHE 166, 285, BStBl II 1992, 304; ebenso Urteil vom VI R 110/90, BFH/NV 1992, 380) erörtert und im Sinne des angefochtenen finanzgerichtlichen Urteils entschieden. Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat sich mit Urteilen vom IV R 85/90 (BFHE 167, 114, BStBl II 1992, 528) und vom IV R 98/93 (BFH/NV 1994, 853) der Auffassung angeschlossen, dass ein zum Wohnzimmer offener, erhöht liegender Raumteil (Galerie, Empore) mangels räumlicher Trennung vom privaten Wohnbereich steuerlich nicht als häusliches Arbeitszimmer anzuerkennen ist. Die Frage ist daher nicht klärungsbedürftig. Die Behauptung der Kläger, die räumlichen Verhältnisse seien anders gelagert als in den vom BFH bereits entschiedenen Fällen, trifft nicht zu.

2. Mit der Behauptung, das FG habe seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt, weil es die Sachbearbeiterin des Finanzamts nicht als Zeugin vernommen habe, machen die Kläger einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend. Dieser Vortrag entspricht indessen nicht den Anforderungen an eine substantiierte Verfahrensrüge. Da es sich bei dem Verfahrensmangel der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes um einen sog. verzichtbaren Mangel handelt (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), hätten die —fachkundig vertretenen— Kläger schlüssig vortragen müssen, dass sie die ihrer Ansicht nach unzureichende Sachaufklärung vor dem FG gerügt haben oder dass ihnen eine derartige Rüge nicht möglich gewesen sei (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 76 Rz. 18, § 115 Rz. 100, m.w.N.). Hinreichende Darlegungen dieser Art enthält die Beschwerdebegründung jedoch nicht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 2006 Nr. 11
WAAAB-66594